Dezember 25, 2024

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EU-Kommission betritt Neuland, indem sie deutsche Autohersteller wegen Beteiligung an einem Kartell zur Einschränkung der technischen Entwicklung mit Geldstrafen belegt | Wilson Soncini Godrich und Rosati

Die Europäische Kommission (EC) hat eine Geldstrafe in Höhe von 875 Millionen Euro (1,05 Milliarden US-Dollar) gegen die deutschen Automobilhersteller BMW, Audi, Porsche und Volkswagen (die letzten drei sind alle Teil des Volkswagen-Konzerns) verhängt. Daimler konnte eine Geldbuße von 727 Millionen Euro (876 Millionen US-Dollar) vermeiden, indem er erfolgreich eine Kronzeugenregelung beantragte und das Verhalten des Kartells der Macht aufdeckte. Insbesondere hat die Europäische Kommission Unternehmen keine Gebühren für „klassische“ Kartellpraktiken wie Preisabsprachen, Marktbeteiligungen oder Kundenzuweisungen erhoben, aber erstmals in ihrer Entscheidungspraxis auch nicht heimlich technische Entwicklungsbeschränkungen erhoben. Dies könnte schwerwiegende Folgen für viele Unternehmen haben, die an industriellen Kooperationen zu innovativen Technologien beteiligt sind.

Die Autohersteller haben eine Arbeitsgruppe unter dem Dach von Industrieverbänden gebildet, um Techniken zur Beseitigung schädlicher Stickoxidemissionen von Diesel-Pkw zu diskutieren. Die Europäische Kommission stellte fest, dass die Teilnehmer zugestimmt hatten, nicht zu konkurrieren, um den Verbrauchern Technologien bereitzustellen, die sauberer als gesetzlich vorgeschrieben sind. Insbesondere diskutierten die Autohersteller Standardtankgrößen und -bereiche für AdBlue-Tanks (die Harnstoff enthalten, um NOx-Emissionen zu entfernen) und einigten sich auf den durchschnittlichen AdBlue-Verbrauch. Darüber hinaus wurde der Austausch sensibler Informationen zu diesen Gegenständen festgestellt, wodurch die Unsicherheit über das zukünftige Verhalten des anderen beseitigt wurde.

Die Ergebnisse der Gespräche seien nicht in die Praxis umgesetzt worden und hätten daher keinen Einfluss auf den Wettbewerb, so die Autohersteller. Dies wurde jedoch von der Europäischen Kommission als irrelevant erachtet, da sie das Verhalten als „materiellen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht“ bezeichnete und den Nachweis solcher Auswirkungen entbehre (ähnlich wie bei Verstößen „per se“ nach US-Kartellrecht).

Das Europäische Kartellrecht (Artikel 101 AEUV) verbietet ausdrücklich Vereinbarungen, die Einschränkung oder Kontrolle von Produktion und Märkten, technische Entwicklungenoder Investition. Die Verklage von Unternehmen wegen der Zurückhaltung technischer Innovationen eröffnet jedoch neue rechtliche Wege mit potenziell weitreichenden Auswirkungen über den Automobilsektor hinaus. Alle Unternehmen, die sich an Normungsbemühungen oder anderen Formen der technischen Zusammenarbeit mit EU-Auswirkungen beteiligen, möchten möglicherweise ihre Einhaltungsstandards überprüfen.

Die Europäische Kommission ist sich bewusst, dass sie eine Gratwanderung zwischen der Gewährleistung des Wettbewerbs und der Hemmung technischer Innovationen durch das Säen von Unsicherheit vollzieht, auch in Industrien, die ihre Umweltauswirkungen verringern wollen. Daher kündigte die Behörde die Veröffentlichung eines Leitfadens an die Automobilhersteller an, um sicherzustellen, dass die technische Zusammenarbeit kartellrechtskonform ist. Gleichzeitig fügte Kommissar Vestager hinzu, dass die Entscheidung die Fähigkeit der Unternehmen zur gemeinsamen Lobbyarbeit nicht untergräbt: „Der eine darf pressen und der andere darf auch zusammenpressen.“1

Bemerkenswerterweise hat sich auch die Europäische Kommission entschieden, bei ihren sorgfältigen Berechnungen die Gratwanderung zu gehen. In einem noch nie dagewesenen Schritt gewährte die Behörde allen Kartellbeteiligten eine Bußgeldermäßigung von insgesamt 20 Prozent aufgrund fehlender vorheriger Entscheidungspraxis zur Verfolgung dieses Kartellverhaltens. Auf der anderen Seite unterscheidet sich dies von der bisherigen Praxis der Europäischen Kommission, „Neuheitsfragen“ symbolische Geldbußen zu verhängen2 oder gar keine Geldstrafen,3 Erstellen Sie eine dritte Art von „Großmutterrabatt“. Andererseits konnte die Behörde auch durch Gewährung eines Großmutterrabatts zu Mittag essen und essen, obwohl auch argumentiert wurde, dass die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aus dem Gesetzestext ersichtlich sei und sogar der Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch einen Gegenstand, das heißt von seiner Natur her.

Alle mit Geldstrafen belegten Autohersteller haben den Fall mit der Europäischen Kommission beigelegt, können aber noch bis Mitte September gegen die Entscheidung bei EU-Gerichten Berufung einlegen.


[1] Zitat aus MLex Insight, EU-Richtlinie für deutsche Automobilhersteller zur Technologiekooperation, sagt Vestager, veröffentlicht am 8. Juli 2021.

[2] Siehe Leitlinien der Europäischen Kommission zur Methode zur Festsetzung von Geldbußen, ABl. 2006 C 210/2, Rn. 36.

[3] Siehe zum Beispiel EC, Case AT.39985 – Motorola – Enforcement of GPRS SEPs, Rdnr. 561, in dem die Europäische Kommission aufgrund der fehlenden Entscheidungspraxis in der Europäischen Union und der unterschiedlichen Handhabung von Standardverfahren durch die nationalen Gerichte keine Geldbuße verhängt hat.

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