November 22, 2024

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Anstellung von britischen Staatsangehörigen in Deutschland

Anstellung von britischen Staatsangehörigen in Deutschland

Ab dem 1. Januar 2021 werden britische Staatsangehörige aus EU-Sicht grundsätzlich als Drittstaatsangehörige behandelt und genießen daher nicht mehr die einwanderungsrechtlichen Privilegien von EU-Bürgern, es sei denn, sie besitzen neben der britischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes.

Einreise ohne Visum

Seit Großbritannien die Europäische Union verlassen hat Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Freiheit Die Erbringung von Dienstleistungen Sie gilt im Allgemeinen nicht mehr für britische Staatsangehörige in der Europäischen Union. Die Einreise in die Europäische Union sowie nach Deutschland ist jedoch ohne Visum möglich, sofern der Aufenthalt 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet.

Das bedeutet, dass britische Staatsangehörige Deutschland nach 90 Tagen Aufenthalt verlassen müssen, es sei denn, sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Verbleib im Bundesgebiet vorweisen. Britische Staatsangehörige sind jedoch grundsätzlich nicht berechtigt, innerhalb von 90 Tagen nach ihrem erlaubten visumfreien Aufenthalt in Deutschland zu arbeiten.

Britische Staatsangehörige benötigen eine separate Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (Aufenthaltsgenehmigung), wenn sie länger als 90 Tage bleiben oder arbeiten möchten.

Ausnahme durch Rücktrittsvereinbarung

Eine Ausnahme gilt für britische Arbeitnehmer und Selbständige mit Wohnsitz in Deutschland, die bereits vor Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 in Deutschland gelebt und gearbeitet haben. Sie können in Deutschland bleiben und genießen weiterhin das Recht auf Freizügigkeit von Arbeitnehmer, sofern sie für einen Aufenthaltstitel gemeldet sind – GB (Aufenthaltsdokument – GB) bis zum 30. Juni 2021. Diese Ausnahme ist in Rücktrittsvereinbarung zwischen Großbritannien und der Europäischen Union.

Das bedeutet, dass britische Staatsbürger, die sich in Deutschland niedergelassen haben, das Land aufgrund des Brexits nicht verlassen müssen. Dies bedeutet auch, dass Arbeitgeber, die britische Arbeitnehmer in Deutschland haben, diese weiterhin einstellen können. Gleiches gilt für Selbständige aus Großbritannien, die vor Ablauf der Übergangsfrist ein Unternehmen in Deutschland gründen.

Dies gilt jedoch nicht für die Dienstleistungsfreiheit: Selbständige aus dem Vereinigten Königreich ohne Sitz in Deutschland dürfen ab dem 1. Januar 2021 in der EU grundsätzlich keine Dienstleistungen erbringen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen in den Handels- und Kooperationsabkommen zwischen Großbritannien und der Europäischen Union. Jeder Einzelfall muss unabhängig geprüft werden, da die genauen Regelungen je nach Branche und Mitgliedstaat variieren.

Aufenthaltsgenehmigung

Um einen britischen Staatsbürger in Deutschland beschäftigen zu können, bedarf es nach den deutschen Vorschriften einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, die ausdrücklich eine Arbeit in Deutschland erlaubt Aufenthaltsrecht.

Da britische Staatsangehörige nach den Vorschriften des deutschen Einwanderungsrechts aus einem privilegierten Staat stammen, können sie bei der Ausländerbehörde (Ausländerbehörde) nach visumsfreier Einreise nach Deutschland, es sei denn, sie beabsichtigen unmittelbar nach der Einreise zu arbeiten. In diesem Fall können sie auch eine britische Aufenthaltserlaubnis beantragen bei Deutsche Auslandsvertretung.

Der Arbeitnehmer ist für seine Unterlagen selbst verantwortlich, der Arbeitgeber muss jedoch prüfen, ob eine legale Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vorliegt, andernfalls drohen ihm Sanktionen.

Geschäftsreisen

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass jeder britische Staatsbürger zum Arbeiten in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis benötigt, gilt für kurzfristige Dienstreisen nach Deutschland, die 90 Tage nicht überschreiten. Das deutsche Ausländerrecht regelt den Begriff „Geschäftsreise“ und beschränkt sich auf bestimmte Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Teilnahme an Besprechungen, Verhandlungen, die Teilnahme an Geschäftsabschlüssen oder den Abschluss von Verträgen.

Diese Tätigkeiten gelten rechtlich nicht als „Beschäftigung“ nach deutschem Aufenthaltsrecht und sind nicht genehmigungspflichtig. Eine Geschäftsreise gilt grundsätzlich nicht als „Arbeit“, wenn der Geschäftsreisende innerhalb von 180 Tagen 90 Tage nicht überschreitet und:

  • im kaufmännischen Bereich im Ausland bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt; oder
  • Durchführung von Gesprächen oder Verhandlungen in Deutschland für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber, Erstellung von Vertragsangeboten, Vertragsabschluss oder Überwachung der Vertragserfüllung; oder
  • Errichtet, beaufsichtigt oder kontrolliert einen deutschen Unternehmensteil für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber.
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In diesen Fällen können britische Staatsbürger ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Rahmen einer Dienstreise nach Deutschland einreisen und dort arbeiten. Jede über diese Anforderungen hinausgehende Tätigkeit gilt jedoch als „Beschäftigung“, die ohne Aufenthaltserlaubnis und selbständige Tätigkeit grundsätzlich nicht zulässig ist. Arbeitgeber sollten sorgfältig prüfen, ob es sich bei den geplanten Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter tatsächlich um Dienstreisen oder um eine lohnende, erlaubnispflichtige Tätigkeit in Deutschland handelt.

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