November 8, 2024

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Aufgaben für Arbeitgeber in Deutschland: Keine Einschränkung des Urlaubsanspruchs ohne Vorankündigung | Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP

Aufgaben für Arbeitgeber in Deutschland: Keine Einschränkung des Urlaubsanspruchs ohne Vorankündigung |  Orrick, Herrington & Sutcliffe LLP

Heute hat das Bundesarbeitsgericht (Bundesarbeitsgericht) („FLC“) Zwei wichtige Urlaubsentscheidungen sind für Arbeitgeber in Deutschland von großer Bedeutung:

  • Im Die erste Entscheidung (9 AZR 266/20) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das gesetzliche Urlaubsgeld in drei Jahren verjährt, wobei die dreijährige Frist jedoch erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem es sich befindet Der Arbeitgeber teilt dem Arbeitnehmer den genauen Urlaubsanspruch mit und Ablauffristen, jedoch hat der Arbeitnehmer keinen Urlaub genommen.

    • Der Arbeitgeber hat dies in diesem Fall nicht getan. Damit verjähren die Ansprüche der Klägerin auf nicht in Anspruch genommenen Urlaub nicht.
  • Im Die zweite Regel (9 AZR 245/19) hat das Bundesverfassungsgericht festgelegt, dass nur vor Krankheit erworbene gesetzliche Urlaubsansprüche geltend gemacht werden können Verfällt nach Ablauf der 15-monatigen Entsendungsfrist Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Auszeit gewährt.

    • Nach bisheriger Rechtsprechung erloschen die gesetzlichen Urlaubsansprüche in einer solchen Situation – bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit – ohne weiteres mit Ablauf des 31. März des darauffolgenden zweiten Jahres (die „15-Monats-Frist“).
    • Unter Anwendung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt der BVGer klar, dass dort, wo ein Arbeitnehmer – wie in diesem Fall der Kläger – im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er vollständig arbeitsunfähig oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig wurde, die Verjährung des Urlaubsanspruchs eintritt regelmäßig erforderlich ist, dass der Arbeitsnehmer dem Arbeitnehmer ermöglicht hat, rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich Urlaub zu nehmen.

Was Arbeitgeber jetzt tun sollten

  • Informieren Sie Ihre Mitarbeiter

    • Arbeitgeber müssen jährlich mindestens (1) Erzählt gegenüber Arbeitnehmern über aufgelaufene Urlaubsansprüche, (2) Anfragen Die Personal zu nehmen sie Regelmäßiger Urlaub während des Kalenderjahres und (3) benachrichtigen Sonst verfällt der Urlaub. Dies muss dokumentiert werden. Wie so oft kommt es auch hier auf die Dokumentation an, denn im Streitfall muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat.
    • Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine entsprechende Klausel in Ihren Arbeitsvertrag aufzunehmen, was jedoch allein nicht ausreicht. Ein entsprechender Hinweis im Mitarbeiterhandbuch oder in der Urlaubsordnung, falls vorhanden, sind gute Zusatzmöglichkeiten zur jährlichen Kündigung.
  • Überprüfen Sie Ihre Arbeitsverträge

    • Eine andere Vereinbarung als freiwillig kann getroffen werden zusätzlicher UrlaubJeder Urlaub, der über das gesetzliche Minimum hinausgeht. Der Arbeitsvertrag muss jedoch ausdrücklich und deutlich zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem zusätzlichen vertraglichen Urlaub unterscheiden.
    • Arbeitsverträge müssen gültig sein Ablaufbedingungennormalerweise drei Monate, die Entschädigungsansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abdecken sollten.
Siehe auch  Von Deutschland nach Russland: Wir sind "kanadische Experten" für den Nationalsozialismus, und Russland bekämpft ihn nicht

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