Das neue deutsche Gesetz soll die Menschenrechte und die globale Umwelt stärken
Das Gesetz erlegt Unternehmen in Deutschland ab dem 1. Januar 2023 verpflichtende menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten auf.
Am 25. Juni 2021, a Bundesrat, hat der Gesetzgeber der Bundesländer das Supply Chain Due Diligence Gesetz (Supply Chain Care Act). Das Gesetz muss nur noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden (Bundespräsident) und vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht. Vor zwei Wochen haben die Koalitionsparteien in letzter Minute einen Kompromiss erzielt, um das Gesetz noch vor Ende der Legislaturperiode im September zu verabschieden.
In diesem Blog werden die aus diesem Kompromiss resultierenden Änderungen des vorherigen Gesetzentwurfs untersucht und die Auswirkungen des Gesetzes auf Unternehmen in Deutschland untersucht (weitere Informationen zum Gesetzentwurf finden Sie in Lathams vorheriger Blog).
Verb kurz
Das Gesetz zielt darauf ab, die Menschenrechte und die globale Umwelt zu fördern, indem es die Verantwortung innerhalb der Lieferketten von Unternehmen mit Sitz in Deutschland sicherstellt. Unter Anlehnung an die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte ist die Bundesregierung zu dem Schluss gekommen, dass die freiwillige Einhaltung dieser Rechte von Unternehmen nicht ausreicht, um menschen- und umweltrechtlichen Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten angemessen nachzukommen. Um diesen Mangel zu beheben, führt das Gesetz bestimmte Sorgfaltspflichten in der Lieferkette ein, zu deren Durchsetzung die deutschen Behörden befugt sind.
Grundsätzlich erstrecken sich diese Pflichten auf die gesamte Lieferkette des Unternehmens, unterscheiden sich jedoch in der Prüfung je nach Belastung der Unternehmensressource. An erster Stelle steht die Umsetzung der Sorgfaltspflichten im Unternehmen und gegenüber seinen direkten Lieferanten. Auch indirekte Lieferanten sollten fallweise in die Due Diligence einbezogen werden, sobald das Unternehmen über erhebliche Kenntnisse über Menschenrechte, Verstöße gegen Umweltgesetze oder damit verbundene Risiken verfügt. Zu den Verpflichtungen gehören (1) die Durchführung einer menschenrechtlichen Risikoanalyse, (2) das Ergreifen von vorbeugenden und ggf. Abhilfemaßnahmen, (3) die Einrichtung von Beschwerdemechanismen und (4) die Aufrechterhaltung einer umfassenden Berichterstattungspflicht gegenüber der Öffentlichkeit. Das Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und ab dem 1. Januar 2024 für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.
Wichtige Gesetzesänderungen
Das Gesetz enthält erläuternde, aber auch substanziellere Änderungen zum vorherigen Gesetzentwurf.
Die bedeutendste Änderung im Gesetzgebungsverfahren betrifft die zivilrechtliche Haftung von Unternehmen. Dem Gesetz wurde ein neuer Text hinzugefügt, der lautet: „Die Verletzung der in diesem Gesetz festgelegten Pflichten führt nicht zu einer zivilrechtlichen Haftung. Eine zivilrechtliche Haftung außerhalb dieses Gesetzes bleibt unberührtDeutsche Unternehmen haben Bedenken hinsichtlich einer möglichen zivilrechtlichen Haftung in Deutschland für mutmaßliche im Ausland begangene Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen in ihren Lieferketten geäußert.Mit der zusätzlichen Formulierung stellt das neue Gesetz klar, dass daraus keine zusätzlichen Risiken der zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen entstehen. Stattdessen werden die neuen Sorgfaltspflichten zur Verbesserung der Menschenrechte und der Umwelt in internationalen Lieferketten nur noch über das Ordnungswidrigkeitengesetz durchgesetzt und sanktioniert. Die zivilrechtlichen Haftungsverhältnisse im aktuellen nationalen Rechtsrahmen sind jedoch nicht so klar, wie es das Gesetz suggeriert: Angesichts der Zunahme von ESG-Klagen in Europa und Deutschland bleibt abzuwarten, wie deutsche Gerichte diese zusätzliche Entscheidung interpretieren werden.
Darüber hinaus ändert eine weitere Gesetzesänderung den Geltungsbereich des Gesetzes, so dass die Zahl der Arbeitnehmer grundsätzlich nur auf der Grundlage der in Deutschland tätigen Arbeitnehmer gezählt wird und die Zahl der Arbeitnehmer auch Arbeitnehmer umfasst, die ins Ausland entsandt werden. Darüber hinaus, und vielleicht am relevantesten, gilt das Gesetz nun auch für ausländische Unternehmen mit Sitz in Deutschland für ausländische Unternehmen mit einer Niederlassung in Deutschland, sofern diese mehr als 3.000 (bzw. ab 2024 mehr als 1.000) Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Bei der Berechnung der Arbeitnehmer innerhalb von Tochtergesellschaften umfasst der Geschäftsbetrieb der Muttergesellschaft auch die Zahl der Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften, wenn die Muttergesellschaft einen beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaften ausübt.
Neben dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und dem Minamata-Übereinkommen über Quecksilber wurde das Basler Übereinkommen zur Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung in die Liste der umweltbezogenen Verbote aufgenommen.
EU-Vorschlag zur nachhaltigen Unternehmensführung wurde verschoben postpone
Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Deutschland ist auf europäischer Ebene mit Verzögerungen bei der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf mögliche Menschenrechts- und Umweltauswirkungen zu rechnen. Die Kommission der Europäischen Union hat den Vorschlag für eine nachhaltige Unternehmensführung nach einer negativen Stellungnahme des Prüfungsausschusses der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen des Vorschlags verschoben. Der Regulierungsprüfungsausschuss ist ein unabhängiges Gremium innerhalb der Behörde, das Stellungnahmen und Empfehlungen zu allen von der Behörde durchgeführten Folgenabschätzungen überprüft und herausgibt. Diese mit Spannung erwartete Gesetzesinitiative – ein im Rahmen des Grünen Deals der EU versprochener wichtiger Aktionspunkt – sollte ursprünglich im Juni veröffentlicht werden, wird nun aber noch im Herbst dieses Jahres erwartet.
Die Kommission plant, einen neuen Rechtsrahmen für Gesellschaftsrecht und Corporate Governance zu schaffen, der es Unternehmen ermöglicht, sich auf die Schaffung langfristiger nachhaltiger Werte statt auf kurzfristigen Nutzen zu konzentrieren. Unternehmen werden auch verpflichtet sein, Nachhaltigkeitsthemen in ihren Betrieben und Wertschöpfungsketten in Bezug auf soziale und Menschenrechte, Klimawandel und Umwelt zu überwachen.
Dieser Artikel wird von Latham & Watkins nur zu Bildungszwecken bereitgestellt sowie um Ihnen allgemeine Informationen und ein Verständnis des Gesetzes zu vermitteln, nicht um eine spezifische Rechtsberatung zu bieten. Ihr Erhalt dieser Mitteilung allein begründet noch kein Mandatsverhältnis zwischen Ihnen und Latham & Watkins. Kein Inhalt dieses Artikels sollte als Ersatz für eine kompetente Rechtsberatung durch einen in Ihrer Gerichtsbarkeit zugelassenen professionellen Anwalt verwendet werden.
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