Dezember 24, 2024

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Deutsches Vertragsrecht wird digitaler | Denton

Deutschland hat kürzlich die Richtlinie über den Warenkauf (EU 2019/711) und die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienste (EU 2019/770) in nationales Recht umgesetzt. Das Transportrecht enthält weitreichende Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – die wohl umfassendste Reform des deutschen Vertragsrechts seit 2002. Die neuen Regelungen gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden.

Die neuen Vorschriften des BGB gelten insbesondere für Unternehmen, die Waren (mit digitalen Gegenständen) oder digitalen Produkten an Verbraucher bereitstellen. Firmen, die solche Waren/Produkte an Geschäftskunden liefern, müssen die neuen Bestimmungen für ihr individuelles Geschäft berücksichtigen.

Kurzum, das deutsche Vertragsrecht wird digitaler. Zumindest theoretisch wird der Verbraucherschutz gestärkt. Die andere Seite der Medaille ist, dass die Verbindlichkeiten von Unternehmen exponentiell zunehmen, von denen einige ungelöste Fragen aufwerfen.

Hintergrund

EU-Richtlinien zielen darauf ab, den Verbraucherschutz besser zu schützen und durchzusetzen.

  • Die Richtlinie über den Warenkauf zielt darauf ab, die Verbraucherrechte zum Kauf von Waren und zum Kauf von Waren mit digitalen Artikeln (z. B. Smart-TV, Smartwatch, aber auch Autos mit integrierter Navigation) zu fördern.
  • Die Regie digitaler Inhalte behandelt ein völlig neues Thema. Es standardisiert Verbraucherverträge für digitale Inhalte (wie Computersoftware, Audiodateien und Videospiele) und digitale Dienste (wie Cloud-Computing und Streaming-Dienste).

Verbraucherverträge über digitale Inhalte / Dienstleistungen (Produkte) können wie folgt von Waren mit digitalen Elementen unterschieden werden: Eine Ware mit digitalen Elementen kann ohne das digitale Element (z. B. eine Smartwatch) ihre Funktionen nicht erfüllen.

Was gibt’s Neues?

Ein neues Fehlerkonzept: Die Ware/das Produkt muss persönlichen Anforderungen (was speziell vereinbart wurde) sowie objektiven Anforderungen (geeignet für die Zwecke, für die gewöhnlich gleichartige Waren verwendet werden) und Installationsanforderungen entsprechen.

Neu: Auch wenn die Sache der ausdrücklichen Vereinbarung entspricht, kann die Sache nach neuem BGB mangelhaft sein.

Dies gilt für Business-to-Consumer (B2C) und Business-to-Business (B2B). Abweichungen sind nur unter strengen Auflagen in B2C-Türmen erlaubt. Bei B2B-Horoskopen ist es einfacher, vom Konzept abzuweichen.

Aktualisierung des Engagements digitaler Elemente gegenüber Verbrauchern: Der Verkäufer muss Updates für digitale Artikel bereitstellen. Der Aktualisierungsverpflichtungszeitraum ist im neuen BGB nicht festgelegt. Vielmehr kommt es auf objektive Verbrauchererwartungen an.

Darüber hinaus ist nicht klar, inwieweit der Verkäufer den digitalen Artikel praktisch aktualisieren kann. Der Verkäufer einer Ware ist selten der Hersteller der Ware und/oder des digitalen Gegenstands.

Beispiel: Kaufhaus kann das Smart TV-Betriebssystem nicht aktualisieren.

Verträge über digitale ProdukteDas BGB führt neue Vertragsbestimmungen zu digitalen Produkten ein. Diese sind im Allgemeinen Teil des deutschen Vertragsrechts (dh den Rahmenbestimmungen) enthalten, der für alle Arten von bestehenden Verträgen gilt.

Insbesondere Unternehmer, die digitale Produkte verkaufen oder vertreiben, sollten diese Produkte aktualisieren (funktionale Wartungsupdates und Sicherheitsupdates). Die Aktualisierungszusage gibt die Dauer nicht an.

Das neue BGB enthält weitere neue Pflichten.

Unternehmen wird geraten, sich eher früher als später auf neue und erhöhte Verpflichtungen vorzubereiten.

Insbesondere wird Unternehmen empfohlen, ihre Standardverträge (einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu überprüfen und zu aktualisieren und zu beurteilen, wie sie ihren Aktualisierungspflichten nachkommen.

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