Deutschland hat ein neues Whistleblower-Schutzgesetz verabschiedet
Mit der Whistleblower-Schutzrichtlinie 2019 will die Europäische Union den Whistleblower-Schutz in allen Mitgliedsstaaten verbessern. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zielt darauf ab, die Richtlinie in Deutschland umzusetzen, geht jedoch über die Anforderungen der Richtlinie hinaus, da es nicht nur die Meldung von Verstößen gegen bestimmtes EU-Recht, sondern auch Meldungen von Verstößen gegen deutsches Straf- und Verwaltungsrecht schützt Straftatrecht. Ziel des Gesetzes ist es, Hinweisgebern in Unternehmen und Behörden die Möglichkeit zu geben, auf Missbräuche und Rechtsverstöße hinzuweisen. Zu diesem Zweck sollten interne und externe (Landes-)Meldestellen eingerichtet werden. Darüber hinaus müssen Whistleblower vor Vergeltungsmaßnahmen für Meldungen geschützt werden, die in gutem Glauben erfolgen.
Nachdem eine vom Bundestag verabschiedete Gesetzesfassung am 10. Februar nicht die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erhalten hatte, wurde der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat zur Einigung einberufen. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verklagt, weil es die Richtlinie nicht rechtzeitig geändert hat.
Nach langen Verhandlungen zwischen den Abgeordneten des Bundestags und des Bundesrates konnte schließlich eine Einigung über das neue Gesetz erzielt werden und das Gesetz wurde am 11. und 12. Mai 2023 sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat verabschiedet. Das Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird erwartet Ende Juni in Kraft treten.
„Die endgültigen Anpassungen des Vermittlungsausschusses sind geringfügig und werden nur begrenzte praktische Auswirkungen haben“, sagte EKW Gronnert, Compliance-Experte bei Pinsent Masons. Insbesondere bleibt der Anwendungsbereich des Gesetzes unverändert, da es weiterhin an den Vorgaben der EU-Richtlinie vorbeigeht: Das Whistleblowerschutzgesetz schützt sowohl Hinweisgeber, die Verstöße gegen EU-Recht melden, als auch solche, die bestimmte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht melden ,Soweit die Bestimmungen dem Schutz von Leben, Körper, Gesundheit oder Rechten der Arbeitnehmer oder der sie vertretenden Organe dienen.“
Gegenüber der ursprünglich vom Bundestag beschlossenen Fassung weist die endgültige Fassung geringfügige Änderungen auf. Externe und interne Meldestellen müssen ihre Meldewege nicht mehr so gestalten, dass eine anonyme Meldung möglich ist. Allerdings „sollten“ anonyme Meldungen bearbeitet werden, allerdings sind sowohl interne als auch externe Meldestellen nicht mehr dazu verpflichtet.
„Unternehmen sollten anonyme Meldungen weiterhin sorgfältig überwachen und ihre Meldewege entsprechend gestalten, auch wenn dies gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben ist“, sagte Gronert. „Die Erfahrung zeigt, dass schwerwiegende Beschwerden zunächst anonym gemeldet werden. Dies sollte auch für externe staatliche Hotlines gelten.“
Nach der nun verabschiedeten Gesetzesfassung muss sich ein Hinweisgeber zunächst bei der internen Meldestelle melden, wenn „wirksame interne Maßnahmen gegen den Verstoß eingeleitet werden können“ und keine Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten sind.
Die praktische Bedeutung dieser Änderung beurteilt Grunert zurückhaltend: „Es ist fraglich, ob Whistleblower sich jetzt lieber an die interne Meldestelle wenden werden, nur weil sie erwarten, dass das Unternehmen wirksame interne Maßnahmen gegen den Verstoß ergreift und keine Vergeltungsmaßnahmen befürchten muss.“ Die Erfahrung zeigt, dass es sich bei Whistleblowern in der Regel um besonders loyale Mitarbeiter handelt, die Fehlverhalten ohnehin zuerst intern melden, damit das Unternehmen Gegenmaßnahmen einleiten kann. Diese Änderung schafft jedoch mehr Anreize für Unternehmen, das interne Whistleblower-System für ihre Mitarbeiter „attraktiv“ zu gestalten, einschließlich der Zugänglichkeit und Bedienbarkeit. Darüber hinaus müssen Unternehmen intern positiv kommunizieren und den Mitarbeitern klar machen, dass Hinweisgeber ernst genommen werden, dass Hinweisgeber verfolgt werden, dass Abhilfemaßnahmen ergriffen werden und dass Hinweisgeber keine Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben sollten.“
Darüber hinaus beträgt die Höchststrafe bei Behinderung von Berichten oder Vergeltungsmaßnahmen nun 50.000 Euro statt 100.000 Euro. Der Anspruch auf Schmerzensgeld für Whistleblower wurde gestrichen.
Bei Rechtsstreitigkeiten darüber, ob Whistleblower Repressalien erlitten haben, sieht das Gesetz weiterhin eine Beweislastumkehr vor. Das bedeutet, dass das Unternehmen im Streitfall nachweisen muss, dass es den Hinweisgeber aufgrund seiner Meldung nicht diskriminiert hat. Diese Regelung soll bestehen bleiben, allerdings nur dann, wenn der Hinweisgeber ausdrücklich behauptet, dass ihm durch seine Meldung ein Schaden entstanden sei.
„Aufgrund der gesetzlichen Beweislastumkehr zugunsten des Whistleblowers besteht für Unternehmen bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten mit einem Whistleblower ein erhöhtes Prozessrisiko“, sagte Sarah Klashen, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons. „Die Beweislastumkehr birgt ein gewisses Missbrauchsrisiko und macht es für Unternehmen umso notwendiger, ihr arbeitsrechtliches Vorgehen gegen Hinweisgeber genau zu dokumentieren.“
Klashin wies zudem darauf hin, dass aus Sicht des kollektiven Arbeitsrechts die verschiedenen einklagbaren Mitentscheidungsrechte der Arbeitsgremien berücksichtigt würden. „Unternehmen, die eine Jobbörse haben, sollten sich daher sofort mit ihrer Jobbörse treffen und diese in die Umsetzung des Whistleblower-Schutzgesetzes einbeziehen. Und der beste Weg, dies zu tun, ist eine Betriebsvereinbarung“, sagt Klashin. Er sagte.
Das Unterlassen der Einrichtung einer Meldestelle kann sechs Monate nach Inkrafttreten nur mit einer Geldstrafe geahndet werden. Für kleinere Unternehmen, die typischerweise zwischen 50 und 249 Mitarbeiter beschäftigen, gilt für die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Unternehmen, die typischerweise weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen, fallen nicht unter die Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle Büro.
Download: Leitfaden zum Whistleblower Protection Act (2 Seiten / 149 KB PDF)
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