Ein objektiver Ansatz zur Bewertung des erfinderischen Schritts computerimplementierter Erfindungen (RICOH-Fall) – geistiges Eigentum
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Dies ist eine wichtige Entscheidung, wenn es um die Patentierbarkeit eines Programms geht.
In der Hauptsache hat das Europäische Patentamt mit dieser Entscheidung ein Softwarepatent für das Anwendungsmanagement widerrufen T 0172/03 (Requisition Management / RICOH) vom 27.11.2003 Technische Beschwerdekammer 3.5.01. Hier sind die praktischen Punkte der Entscheidung:
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Der RICOH-Fall bietet einen objektiven Ansatz zur Bewertung des erfinderischen Schritts computerimplementierter Erfindungen. Es lehrt zuerst, die beanspruchten Merkmale zu identifizieren, die den nichttechnischen Teil der Erfindung definieren, und dann die beanspruchten Merkmale, die technisch sind, klar zu definieren.
Die Erfindung
Diese europäische Patentanmeldung bezieht sich auf das Anmeldungsverwaltungssystem und das Verfahren zum automatischen Einreichen eines Antrags für bestimmte verbrauchte Verbrauchsmaterialien auf der Grundlage der Eingabe von Anmeldeinformationen aus jeder Abteilung oder jedem Abschnitt des Systembenutzers. Verbrauchsmaterialien oder Verbrauchsteile wie Kopierpapiere oder Tonerkartuschen, die im Büro verwendet werden.
Ziel der Lösung ist es, ein System und eine Methode für das Auftragsmanagement bereitzustellen, mit denen die Auftragsprozesse auf der Grundlage der von den einzelnen Abteilungen oder Abteilungen bereitgestellten Auftragsinformationen individuell und automatisch verwaltet werden können.
Abbildung 1 aus EP 0767436
So ist die Erfindung in Anspruch 1 definiert:
Anspruch 1 (Hauptauftrag)
1. Auftragsverwaltungssystem Um einen Auftrag automatisch bei einem der mehreren Lieferanten einzureichen, wird die oben genannte Anforderung in einer Systemumgebung mit einer großen Anzahl von Abteilungen ausgeführt. Das oben genannte Auftragssystem umfasst:
Eine große Gruppe von Endgeräten (AN), die den betreffenden Anforderungen übermittelt wurden, und die vorgenannten Endgeräte befinden sich in einem speziellen Abschnitt und umfassen Mittel zum Eingeben der Anforderungsinformationen, die an ein Kommunikationsnetz (6) gesendet werden sollen, das mit jeder der vorgenannten Endgeräte verbunden ist, wobei die Anforderungsinformationen den Abschnittscode für die Anforderung und die Einheit enthalten Zentralverwaltung (7), die mit dem Kommunikationsnetz (6) verbunden ist, um Bestellinformationen zu empfangen;
Die vorgenannte zentrale Verwaltungseinheit (7) umfasst:
A) bedeutet Sammlungsverarbeitung (76) vs.
Verwalten Sie in Bezug auf jeden Schüler die Informationen zum Bestellverlauf und die Informationen der Abteilung
Berechnung eines Sofortbetrags basierend auf den Gesamtkosten der vorherigen Bestellungen für eine Abteilung basierend auf den Bestellverlaufsinformationen für eine der Bestellungen, die für die Bestellinformationen gesendet wurden, einschließlich des Abteilungscodes für diese Anfrage und der Bestellinformationen, die von einer der genannten Bestellungen gesendet wurden
B) Die Auftragsgenehmigung bedeutet, dass der Bestellvorgang ausgeführt werden kann, wenn der Intraday-Betrag im Budget der Auftragsabteilung liegt.
Das vorgenannte Auftragsverwaltungssystem ist so konfiguriert, dass es eine Stammdatei des Abschnitts (82) speichert, die die Informationen des Datums der vorgenannten Anforderung und die Informationen der vorgenannten Abteilung für jeden Abschnitt enthält, einschließlich des Abschnittscodes (82A) und des Budgets (82D) für jeden Abschnitt, und
Die Sammelverarbeitungsverfahren (76) sind konfiguriert, um die vorgenannte Anfrage automatisch zu senden, wenn die vorgenannten Bestellinformationen von einer der vorgenannten Mehrfachbestellungen eingegeben werden, wenn der Anforderungsprozess durch das genannte Autorisierungsmittel zulässig ist.
Kann die Erfindung patentiert sein?
Die Hauptprüfungsabteilung hatte den Antrag abgelehnt, da es keinen innovativen Schritt gab.
Gemäß den in seiner Entscheidung genannten Gründen wurde das Themensystem nur durch den Entwurf und die Programmierung des Computersystems eingeführt, um den verbesserten Mechanismus zur Auftragserteilung zu implementieren. Die Prüfungsabteilung hielt diese Implementierung für klar, da der betreffende Fachmann ein Informatikexperte war, bei dem es sich in der Tat um ein Team handelt, das aus einem Geschäftsexperten und einem Programmierer besteht und über Kenntnisse des wirtschaftlichen Konzepts und der Struktur des verbesserten Auftragsvergabemechanismus verfügt.
Im Berufungsverfahren legte die Kammer eine schöne Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung und Praktiken des Europäischen Patentamts vor, um den kreativen Schritt zu bewerten.
3. Nach der im Europäischen Patentamt geltenden Rechtsprechung und Praxis muss sich das Patent, für das ein innovativer Schritt eine Bedingung ist, aus den Merkmalen und Aspekten der Erfindung ergeben, durch die auf eine technische Lösung eines technischen Problems geschlossen werden kann und die daher technischer Natur ist (vgl Zum Beispiel PBS Resolution (T 931/95) und COMVIK Resolution (T 641/00 – Zwei Identitäten / COMVIK, ABl. EPA 2003, 352), Punkte 2 bzw. 3).
Im Fall einer Erfindung gemischten Typs (einschließlich nichttechnischer Aspekte) erfordert die Prüfung der Patentierbarkeit gewöhnlich eine Analyse der Erfindung und die Konstruktion der Ansprüche, um den technischen Inhalt der Elemente als einen wesentlichen Schritt zu bestimmen (siehe in Bezug auf den Innovationsschritt COMVIK- und PBS-Entscheidungen, Punkte 7 bzw. 8) ). Die erforderliche Analyse der Merkmale des Anspruchs kann nur nachträglich erfolgen, dh nach Kenntnis der Patentanmeldung und der Erfindung, auf die sie sich bezieht.
Beschwerdeführerin widersprach Unter anderem Der Prüfungsansatz in dieser Entscheidung basierte auf einer illegitimen Form des Standes der Technik Rückblickende Überlegungen.
Nach Angaben des Rates:
5. … der wesentliche Schritt zur Charakterisierung und technischen Aspekte einer Erfindung vom gemischten Typ ist nicht Teil der Analyse des Standes der Technik. Bestimmt, Eine nachträgliche Kenntnis der Patentanmeldung und der beanspruchten Erfindung kann bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht vollständig vermieden werden;; Was unbedingt vermieden werden muss, sind rückwirkende Überlegungen und Schlussfolgerungen bei der Beurteilung des technischen Beitrags, den die Erfindung zum Stand des relevanten Standes der Technik leistet. (Siehe Resolution T 967/97 – Chipkarte / OVD KINEGRAM AG, unveröffentlicht im ABl. EPA, Punkt 3.3).
Darüber hinaus legte der Rat eine Definition des Begriffs „Fachmann“ vor.
6. … Gemäß COMVIK-Entscheidung, Punkt 8, „Ein Fachmann wird ein Experte auf einem technischen Gebiet sein“. In der Entscheidung heißt es weiter: „Wenn das technische Problem damit zusammenhängt Bei der Computerimplementierung eines Geschäfts-, Aktuar- oder Buchhaltungssystems handelt es sich bei einem Fachmann um einen Fachmann für Datenverarbeitung, nicht nur um einen Unternehmer, einen Aktuar oder einen Buchhalter. „“
7. In Artikel 18 des Umweltschutzgesetzes (EPÜ) ist festgelegt, dass der Inspektionsabschnitt im Prinzip aus drei technisch qualifizierten Prüfern besteht. Daher ist die Prüfungsabteilung aufgrund ihrer Zusammensetzung weder fachlich qualifiziert, um den Stand der „nichttechnologischen Kunst“ zu beurteilen noch Innovationen in einem nichttechnologischen Bereich zu bewerten. Es kann im Widerspruch zu den Bestimmungen und Zielen des EPÜ stehen, einer „Fachkraft“ im Sinne von Artikel 56 des Umweltschutzgesetzes eine grundlegend andere Fachkompetenz zuzuweisen, indem beispielsweise dieser Begriff so ausgelegt wird, dass er Geschäftsexperten oder Praktiker in anderen Bereichen als Technologisch. Auch wenn es Grenzbereiche wie Systemanalyse und -design gibt, die auf eher abstrakten und intellektuellen Aktivitäten beruhen, aber dennoch wichtige Ergebnisse für die Entwicklung komplexer Softwaresysteme liefern (siehe Resolution T 49/99 – Internationale Information / Computermodellierung, unveröffentlicht im ABl. Office) Europäische Patente, Punkt 7), dies sollte nicht von dem Grundsatz abweichen, dass ein Fachmann im Sinne von Artikel 56 des Umweltschutzgesetzes Technischer Experte, Fachmann oder Praktiker.
Im vorliegenden Fall definierte der Rat eine „Fachkraft“ als Software-Projektteam. Beinhaltet jedoch keinen Geschäftsexperten Kenntnisse über geschäftsbezogene Merkmale und Aspekte der Auftragsverwaltungsmethode in der Art der Anforderungsspezifikation als Teil der Formulierung des zu lösenden technischen Problems.
Der Rat definierte auch den Begriff „Stand der Technik“.
8. … wie in der COMVIK-Entschließung angegeben, muss Punkt 2, der Begriff „Stand der Technik“ in Artikel 54 EPÜ, dem französischen und deutschen Text entsprechen. Verstanden als „Stand der Technik“, Was im Rahmen des EPÜ Es enthält nicht die neuesten Handels- und Geschäftsstile.
9. Der Begriff „Stand der Technik“ muss in seinem rechtlichen Kontext und unter Berücksichtigung des Gegenstands und des Zwecks der Patentierbarkeitsanforderungen im Umweltschutzrecht ausgelegt werden.
Im vorliegenden Fall war der Rat der Ansicht, dass der früheste frühere technische Fall ein verteiltes Informationssystem war, das aus Mehrzweckcomputern im Allgemeinen an verschiedenen Standorten bestand, die mit einem Kommunikationsnetz verbunden waren, wie es bekannt ist und in einer großen Anzahl von Unternehmen verwendet wurde, um Büros lange vor der Priorität im Jahr 1995 zu automatisieren.
Zusammenfassend war die Kammer der Ansicht, dass die beanspruchte Erfindung von einem normalverteilten Informationssystem nur hinsichtlich funktionaler Merkmale und Datenstrukturen unterschieden wurde, um hauptsächlich geschäftsbezogene Merkmale des Auftragsverwaltungsverfahrens zu implementieren. Die geforderte technische Lösung ging nicht über das Konzept der abstrakten Automatisierung hinaus, um die Einschränkungen zu berücksichtigen, die durch Aspekte des Geschäfts auferlegt wurden, wie z. B. die Automatisierung mit traditioneller Hardware und Programmiermethoden, die für den Fachmann intuitiv sind. Daher wurde die europäische Patentanmeldung als das Fehlen eines innovativen Schritts angeführt.
Die gesamte Entscheidung können Sie hier lesen: T 0172/03 (Requisition Management / RICOH) vom 27.11.2003
Der Inhalt dieses Artikels soll einen allgemeinen Leitfaden zum Thema bieten. Es wird empfohlen, sich unter Ihren Umständen fachlich beraten zu lassen.
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