ITAT streicht den Nachtrag bezüglich der Gegenleistung, die das deutsche Unternehmen für externe Lieferungen erhalten hat
Die Delhi Income Tax Appellate Tribunal (ITAT) Dieser Zuschlag wurde als Gegenleistung für die Entschädigung, die das deutsche Unternehmen für Marinelieferungen erhielt, beibehalten.
Bank Chala Nagendra Prasad (Justizmitglied) Und M. Balaganesh (Buchhaltungsmitglied) Es wurde festgestellt, dass externe Dienstleistungen, bei denen es sich in erster Linie um die externe Lieferung von Zeichnungen und Entwürfen handelt, eng mit der externen Lieferung von Anlagen und Ausrüstung verbunden sind und Einnahmen für externe Dienstleistungen daher nicht zu Einnahmen führen, die in Indien anfallen oder entstehen, und dies auch nicht der Fall ist nach dem Einkommensteuergesetz steuerpflichtig.
Der Beschwerdeführer/Beurteiler schloss mit HCC einen Vertrag über die Erbringung von Schiffsdienstleistungen ab, der hauptsächlich aus „Planung, Design und Engineering“ von hydromechanischen Anlagen und Maschinen bestand und eine umfassende und detaillierte Projektplanung umfasste.
Die vom Prüfling von außerhalb Indiens gelieferten Anlagen und Geräte sind speziell auf die Spezifikationen und Anforderungen des von NHPC umgesetzten Kishanganga-Projekts ausgelegt. Unter Berücksichtigung der Art, Größe und des spezifischen Zwecks der zu liefernden Anlagen und Geräte muss der Gutachter zunächst eine Zeichnung und einen Entwurf der herzustellenden oder herzustellenden Anlagen und Geräte erstellen und die Genehmigung eines Kunden einholen. Der Kunde benötigt außerdem Zeichnungen und Entwürfe, um einige Teile, Ausrüstung usw. vor Ort zu kaufen und andere Baukonstruktionen in die importierte Anlage zu integrieren, Installations- und Bauarbeiten zu arrangieren sowie für den Zweck des Betriebs und der Wartung der Anlage Anlage.
Der Seedienstleistungsvertrag umfasst die Lieferung von Zeichnungen und Entwürfen für die Herstellung importierter Anlagen und Ausrüstungen, die ordnungsgemäße Installation der Ausrüstung und deren Synchronisierung mit vor Ort gekauften Zivilbauten, Ausrüstungen und Teilen.
Der Beurteilte brachte vor, dass die gesamte Arbeit im Zusammenhang mit den Zeichnungen und Entwürfen außerhalb Indiens durchgeführt worden sei und dass das Eigentum an den Entwürfen und Zeichnungen sowie an der Ausrüstung außerhalb Indiens übergegangen sei. Gegenleistungen für solche Zeichnungen und Entwürfe werden auch außerhalb Indiens in ausländischer Währung entgegengenommen.
Der Anwohner betonte, dass externe Dienstleistungen ein integraler Bestandteil der externen Versorgung mit Einrichtungen und Geräten seien. Daher sollte die für ausländische Dienstleistungen erhaltene Gegenleistung genauso behandelt werden wie ausländische Lieferungen, da die in Fremdwährung erhaltene Gegenleistung außerhalb Indiens erfolgt und daher kein Teil davon steuerpflichtig wird, da davon ausgegangen wird, dass in Indien kein Einkommen anfällt oder entsteht . Gemäß dem Indien-Deutschland-Abkommen unterliegt es keiner Steuer.
Das Ministerium machte geltend, dass die Dienstleistungen rein technischer Natur seien und daher als „Gebühren für technische Dienstleistungen“ (FTS) ausgelegt werden müssten, indem sie gemäß Abschnitt 9(1)(vii) des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig gemacht würden.
Das Gericht stellte fest, dass die erbrachten Dienstleistungen nicht als Honorare für technische Dienstleistungen steuerpflichtig sind, wenn Entwurf und Technik in engem Zusammenhang mit der Herstellung und Herstellung von extern zu liefernden Materialien und Geräten stehen und einen integralen Bestandteil des genannten Angebots bilden. Dienstleistungen.
Das Gericht stellte fest, dass dieser Betrag gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 7 des DTAA als Geschäftsgewinn des Unternehmens gilt und bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens in Indien nicht Indien zugerechnet werden kann. Daher sollten die daraus resultierenden Einkünfte in Indien als nicht steuerpflichtig behandelt werden.
Das Gericht fordert die AO auf, die aufgrund von FTS vorgenommenen Ergänzungen zu Schiffsentwürfen und -zeichnungen für die verschiedenen betrachteten Jahre zu streichen.
Anwalt des Beschwerdeführers: Rajan Bhatia
Anwalt des Angeklagten: Sanjay Kumar
Titel des Falles: DSD Noell GMBH gegen Dy./Asst. Informationstechnik
Fall-Nr.: ITA No.3186/Del/2016
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