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Bundesministerium der Finanzen: Die private Nutzung eines vollständig dem Unternehmen überlassenen Pkw ist als geldwerter Vorteil umsatzsteuerpflichtig
Das Bundesministerium der Finanzen, BMF, hat mit Schreiben vom 07.02.2022 die umsatzsteuerliche Behandlung bei nichtgewerblicher (privater) Nutzung von Elektroautos und Hybridelektrofahrzeugen (einschließlich Fahrrädern) zusätzlich zur Vorschrift klargestellt von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Mitarbeiter.
Darin wurde ausgeführt, dass die private Nutzung eines vollständig dem Unternehmen überlassenen Fahrzeugs als geldwerter Vorteil gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig ist.
Für die Wertermittlung dieser Sachbezüge nach § 15.23 Abs. 5 UStV können die ertragsteuerlichen Werte nach der sogenannten 1%-Regelung zugrunde gelegt werden. Die ertragsteuerlichen Sonderregelungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge finden jedoch keine umsatzsteuerliche Anwendung.
Das BMF erläutert in seinem Schreiben unter anderem die Grundsätze des Gesamtlistenpreises und des Vorsteuerabzugs für Fahrzeuge. In der Umsatzsteuerverordnung wurde ein neuer Abschnitt 15.24 zum Vorsteuer- und Umsatzsteuerabzug bei (teilweise) gewerblich genutzten Fahrrädern ergänzt.
Weiterhin weist das BMF darauf hin, dass der Begriff „Fahrzeug“ mit dem Begriff „Kraftfahrzeug“ gleichzusetzen sei und somit auch kennzeichen-, versicherungs- oder führerscheinpflichtige Elektrofahrräder umfasst.
Das BMF hat gemäß seinem Schreiben auch die deutsche Umsatzsteuerverordnung geändert und ergänzt. Die in diesem Schreiben dargelegten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF weist jedoch darauf hin, dass die Auswirkungen des EuGH-Urteils in QM C-288/19 vom 20.01.2021 derzeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder diskutiert werden und ggf. ein gesondertes Schreiben erlassen werden kann.
Kommentar von DLA Piper:
Die umsatzsteuerliche Nutzung von Fahrzeugen, der Vorsteuerabzug und die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer ist ein viel diskutiertes Thema und ein Dauerthema bei umsatzsteuerlichen Betriebsprüfungen. Der Steuerpflichtige muss zwischen der Überlassung des Fahrzeugs an das Unternehmen und der (teil-)privaten Nutzung des Fahrzeugs unterscheiden, um die Vorschriften der Umsatzsteuer richtig anwenden zu können. Wie das BMF feststellt, gelten die Umsatzsteuervorschriften für alle Kraftfahrzeuge.
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