November 5, 2024

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Meta kritisiert die „fehlerhafte“ Datenbeschränkungsverfügung der Bundeskartellbehörde

Meta kritisiert die „fehlerhafte“ Datenbeschränkungsverfügung der Bundeskartellbehörde

LUXEMBURG (Reuters) – Facebook-Eigentümer Meta Platforms (FB.O) kritisierte am Dienstag eine prominente deutsche Kartellverordnung zur Begrenzung der Datenerfassung, nannte sie „offensichtlich fehlerhaft“ und untergrabe die Datenschutzvorschriften in der Europäischen Union.

Die Kritik von Meta am deutschen Kartellwächter kam, nachdem dieser 2019 gesagt hatte, dass das weltweit größte soziale Netzwerk seine Marktmacht missbraucht habe, indem es Benutzerdaten ohne deren Zustimmung sammelte, und angeordnet hatte, es zu stoppen.

Der Wettbewerbsbeamte sagte, die Datensammlung umfasste die Surfgewohnheiten der Benutzer, wenn sie eine Website mit einer Facebook-Schaltfläche „Gefällt mir“ besuchten – selbst wenn kein Internetbenutzer auf diese Schaltfläche geklickt hatte.

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Dieser Fall unterstreicht die zunehmende weltweite behördliche Kontrolle von US-Technologiegiganten und Maßnahmen zur Eindämmung ihrer Macht.

Im deutschen Fall geht es jedoch auch um die Frage, ob die Regulierungsbehörde ihre Befugnisse überschritten hat, indem sie ihre kartellrechtlichen Kapazitäten genutzt hat, um Datenschutzbedenken auszuräumen.

Meta legte gegen die Entscheidung Berufung bei einem deutschen Gericht ein, das daraufhin den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Rat bat.

Der Anwalt von Meta, Hans Georg Kamann, sagte dem 15-köpfigen Gremium, dass die deutsche Kartellverordnung mit „weitreichenden Einschränkungen der Facebook-Datenverarbeitung“ „offensichtlich fehlerhaft“ sei.

Er kritisierte die deutsche Aufsichtsbehörde dafür, dass sie nicht mit der irischen Datenschutzbehörde kooperiere, die Facebook beaufsichtige, da sich ihr europäischer Hauptsitz in Irland befinde.

„Das Bundescartalamt hat die materiell- und verfahrensrechtlichen Anforderungen des DSGVO-Gesetzes offen ausgehebelt“, sagte Kamann.

Jörg Neudderft, Anwalt der deutschen Datenschutzbehörde, wies die Kritik zurück und sagte, es habe Kontakte zu Datenschutzbehörden gegeben.

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Die Bundesregierung verteidigte die kartellrechtliche Entscheidung mit der Begründung, dass die Wettbewerbsbehörden im Rahmen ihrer Ermittlungen eine Datenschutzprüfung durchführen müssten, da Online-Marktplätze die Daten der Nutzer nutzen, um Marktmacht zu erlangen.

Rechtsanwalt Philipp Krüger sagte, die deutsche Anordnung diene „dem Ziel, den freien Wettbewerb zu schützen“ und es gehe nicht um Datenschutz.

Der EuGH wird seine unverbindliche Stellungnahme am 20. September abgeben, und die Richter werden voraussichtlich in den kommenden Monaten mit einem Urteil folgen.

Der Fall ist C-252/21 Meta Platforms und andere.

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Fu Yun Che berichtet. Redaktion von Susan Fenton und Louise Heavens

Unsere Kriterien: Thomson Reuters Trust-Prinzipien.

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