Neuer Gesetzentwurf in Deutschland zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Schutzrichtlinie | Hogan Lovells
[co-author: Louisa Schloussen]
Das Bundesjustizministerium hat einen neuen Gesetzentwurf zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern eingebracht. Die EU-Whistleblower-Schutzrichtlinie sollte bereits zum 17. Dezember 2021 geändert werden. Deshalb hat die Europäische Kommission kürzlich Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und andere Länder eingeleitet. Deutschlands erster Gesetzentwurf von 2020 scheiterte an damaligen Streitigkeiten zwischen Regierungsparteien.
Der Gesetzentwurf entspricht weitgehend der Richtlinie. Übertrifft seine Anforderungen nur in Einzelaspekten. Knapp:
geschützte Personen
Die Absicht des Gesetzes ist es, Personen, die Missbrauch melden, vor Entlassung, Belästigung oder anderen Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Wie in der Richtlinie geschützte Personen einbeziehen
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Mitarbeiter privater oder öffentlicher Unternehmen,
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Beamte,
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Praktikanten, Freiwillige und Mitwirkende,
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Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist oder die sich noch in Verhandlungen über einen Arbeitsvertrag befinden, und
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Auftragnehmer und externe Lieferanten.
körperlicher Umfang
Der materielle Anwendungsbereich des deutschen Gesetzentwurfs geht über die Anforderungen der Richtlinie hinaus. Der physische Geltungsbereich der Richtlinie beschränkt sich auf Meldungen mutmaßlicher Verstöße gegen EU-Recht. Der deutsche Gesetzentwurf umfasst zusätzlich alle Anzeigen wegen des Verdachts einer Straftat und eines Verdachts einer Ordnungswidrigkeit zum Schutz von Leben, Parteien, Gesundheit oder Rechten von Arbeitnehmern oder ihren Vertretungen.
Interne und externe Meldewege
Der Gesetzentwurf verpflichtet alle juristischen Personen der Privatwirtschaft Mit mindestens 50 Mitarbeitern Um interne Meldewege wie folgt vorzubereiten:
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Meldekanäle sollten die Vertraulichkeit der Meldungen gewährleisten.
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Die anonyme Meldeoption ist nicht obligatorisch.
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Unternehmen müssen schriftliche und mündliche Berichterstattung ermöglichen und physische Treffen ermöglichen.
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Die für den Meldeweg Verantwortlichen müssen über eine gewisse Erfahrung verfügen und selbstständig handeln können. Der Gesetzentwurf sieht ausdrücklich vor, dass Menschen weiterhin andere Jobs annehmen können, solange kein Interessenkonflikt besteht.
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Unternehmen können Dritte, beispielsweise Anwaltskanzleien, mit dem Betrieb interner Meldewege beauftragen.
Richtet das Unternehmen keinen internen Meldeweg ein, kann es mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,00 € geahndet werden.
Dem Gesetzentwurf zufolge soll es Journalisten freistehen, einen mutmaßlichen Verstoß zu melden
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intern in ihrem Unternehmen bzw
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extern an das Bundesamt für Justiz oder in geeigneten Fällen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder das Bundeskartellamt.
Reporter dürfen ihre Informationen jedoch nur dann an die Öffentlichkeit, beispielsweise an die Medien, weitergeben, wenn
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sie haben zuerst einen Bericht über den externen Berichtskanal erstellt und keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen oder keine Rückmeldung über die Umsetzung solcher Maßnahmen erhalten, oder
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Sie hatten allen Grund, das zu glauben
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Der Verstoß stellt eine direkte oder offensichtliche Gefahr für das öffentliche Interesse dar (z. B. weil die Gefahr eines irreparablen Schadens besteht) oder
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Im Falle einer Meldung von außen drohen ihnen Vergeltungsmaßnahmen, bzw
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Es ist unwahrscheinlich, dass wirksame Folgemaßnahmen durchgeführt werden (z. B. weil Beweise unterdrückt werden können).
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Unternehmen sind verpflichtet, klare Informationen über die Möglichkeit zur Nutzung externer Kanäle bereitzustellen.
Anti-Rache
In Übereinstimmung mit der Richtlinie besagt der Gesetzentwurf, dass Reporter nicht mit Vergeltungsmaßnahmen rechnen müssen, wenn sie in gutem Glauben berichten. Über die Richtlinie hinaus sieht der Gesetzentwurf auch vor, dass Journalisten Schadensersatz gegenüber dem Unternehmen leisten müssen, falls sie Repressalien ausgesetzt sind.
Gruppenprivileg
Die Kommission der Europäischen Union hat im Sommer 2021 die Ansicht geäußert, dass Meldesysteme auf Gruppenebene den Anforderungen der Richtlinie nicht genügen. Stattdessen sollte nach dieser Auslegung der EU-Kommission grundsätzlich jedes Unternehmen eines Konzerns mit mehr als 50 Beschäftigten Meldesysteme und Ermittlungseinheiten unterhalten.
Stattdessen besagen der deutsche Gesetzentwurf und seine Erläuterungen, dass es in einer Unternehmensgruppe ausreicht, eine Melde- und Ermittlungsstelle der Muttergesellschaft zu haben. Die Artikel besagen, dass der Partner für die Behebung des Verstoßes „absolut verantwortlich bleibt“. Dies hindert die Tochtergesellschaft jedoch nicht daran, die Möglichkeiten der Gruppe zu nutzen. Somit würde der deutsche Gesetzentwurf den Unternehmen ein höheres Maß an Flexibilität bieten.
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