Punch-and-File-Lizenzvertrag? Die neue Informationspflicht nach deutschem Recht bei der Nutzung des Urheberrechts| K&L Gates LLP
Neue gesetzliche Meldepflicht für Urheberrechtsnutzer – erste Meldungen müssen bis 7. Juni 2023 erfolgen!
Hintergrund
Egal ob Webportal oder klassisches Unternehmen: Wer kreative Inhalte nutzt, sollte bald die Kontakte zu den entsprechenden Autoren intensivieren. Diejenigen, die dachten, sie könnten mit erfolgreich ausgehandelten Lizenzverträgen einfach einsteigen und weiterleiten, werden eines Besseren belehrt.
Gemäß § 32d UrhG (Urheberrechtsgesetz – „UrhG“) ist der Vertragspartner des Urhebers (also der Lizenznehmer) verpflichtet, dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Nutzung des lizenzierten Werkes und die daraus resultierenden Vergütungen und Vorteile zu erteilen. Die erste Meldung muss bis zum 7. Juni 2023 erfolgen. Dies ist eine proaktive Meldepflicht der Urheberrechtsnutzer, die der Transparenz gegenüber Urhebern dient. Darüber hinaus müssen Urheber ihre Erfolgsaussichten für einen etwaigen Anspruch auf Mehrvergütung nach § 32a UrhG einschätzen können.
§ 32d UrhG sieht bereits seit 2016 eine Gegenklage des Urhebers vor, allerdings musste der Urheber diese Auskunft explizit anfordern – auf die Gefahr hin, dass solche Anfragen vom Nutzer als irritierend empfunden oder gar zur Auslistung geführt würden. Im Rahmen der Umsetzung von Art. 19 der Richtlinie (EU) 2019/790 (DSM-Richtlinie) wurde § 32d UrhG nochmals verschärft und zu einer jährlichen proaktiven Informationspflicht des Urheberrechtsnutzers gemacht.
Wer ist von der Pflicht der neuen Medien betroffen?
Grundsätzlich gilt die Meldepflicht nach § 32d UrhG für jeden Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke, der direkt vom Urheber eine entgeltliche Lizenz erworben hat.
Urheberrechtlich geschützte Werke stammen in der Regel aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst. Insbesondere Verträge über die Nutzung von Fotografien, Designs, Logos, Texten, Bauplänen und Musik können von der Meldepflicht erfasst sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass Nutzer, die keinen direkten Vertrag mit dem Autor abschließen, nicht der Informationspflicht nach 32d UrhG unterliegen.
Wer das Werk „unten“ in der Lizenzierungskette, also hinter dem Vertragspartner des Urhebers nutzt, kommt dieser Pflicht nicht unmittelbar nach. Er erteilt dem Autor die Auskunft nur auf dessen Verlangen nach den Vorschriften des § 32e UrhG und nur dann, wenn der Vertragspartner des Autors seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Um nicht in den Anwendungsbereich der Informationspflicht zu fallen, haben einige Nutzer damit begonnen, die entsprechenden Nutzungsrechte durch die Weitergabe des Lizenzvermittlers zu lizenzieren. Dies ist in der Tat der Fall, wenn der Nutzer die Rechte von einem Unternehmen erworben hat, das den Urheber beschäftigt.
§ 32d UrhG sieht auch eine ähnliche Pflicht zur proaktiven Information von ausübenden Künstlern (z. B. Schauspielern oder Musikinterpreten) vor, die ihre Darbietungen gegen Entgelt direkt an den Nutzer lizenzieren. Daher gelten die folgenden Ausführungen entsprechend.
Inwieweit gilt die Pflicht zur proaktiven Information in den regionalen Anforderungen?
Räumlich gesehen hat die Meldepflicht eine ziemlich große Reichweite (§ 32b UrhG). Sie findet zwingend Anwendung, wenn der Lizenzvertrag mangels ausdrücklicher Rechtswahl der Parteien deutschem Recht unterliegt. Damit soll verhindert werden, dass der Lizenznehmer die Rechtswahl diktiert, um die Informationspflicht zu umgehen. Darüber hinaus gilt die Meldepflicht, wenn relevante Nutzungshandlungen in Deutschland laut Lizenzvertrag stattfinden.
Gibt es Ausnahmen von der Informationspflicht?
Ja, in folgenden Fällen gibt es besondere Ausnahmen:
- Es besteht keine Pflicht zur proaktiven Information, wenn der Urheber nur einen geringfügigen Beitrag zu einem Werk, Produkt oder einer Dienstleistung geleistet hat (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG). Insbesondere der Beitrag wird als zweitrangig angesehen, da er den vom Unternehmen erzeugten Gesamteindruck oder die Art des Produkts oder der Dienstleistung kaum beeinflusst. Zum Beispiel: Ein Statist in einem Film leistet in der Regel keinen prägenden Beitrag, wohl aber ein Schauspieler in einer Nebenrolle. Noch wichtiger ist, dass dies keine qualitative Bewertung ist, sondern eher eine Feststellung, ob der Beitrag im Verhältnis zum Gesamtwert der Arbeit nur zweitrangig ist.
- Eine Aufklärungspflicht besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung in keinem Verhältnis zu den Einkünften aus der Geschäftstätigkeit stand (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 UrhG). Auch wenn dieser Ausschluss durch die Rechtsprechung weiter verfeinert werden muss, werden Unternehmen, die keine oder nur sehr geringe Einnahmen erzielen, wahrscheinlich von diesem Ausschluss erfasst.
- Die Auskunftspflicht gilt nicht für Urheber von Computersoftware (§ 69a Abs. 5 UrhG).
Gilt die Informationspflicht auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen?
Ob bzw. inwieweit die Meldepflicht auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen besteht, bleibt umstritten. Dabei wird häufig danach unterschieden, ob der vom Arbeitnehmer gegründete Betrieb zur großflächigen „fremden“ Verwertung durch den Arbeitgeber bestimmt ist. In nicht am Schaffensprozess beteiligten Abteilungen wie Vertrieb, Marketing und Rechtsdienst ist dies häufig nicht der Fall, so dass ein Verwertungsvorsatz verneint wird, obwohl solche Abteilungen im Einzelfall auch schutzfähige Werke erstellen können. Bei solchen überwiegend „internen“ Tätigkeiten heißt es oft, dass diese bereits durch das Gehalt abgegolten seien.
Wann gilt die Informationspflicht?
Die Pflicht zur proaktiven Auskunft besteht bereits seit dem 07.06.2022. Da die Auskunftspflicht jedoch erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten des § 32d UrhG fällig ist, müssen die ersten Angaben bis zum 07.06.2023 erfolgen.
Die Auskunftspflicht gilt auch für vor Abgabe abgeschlossene Verträge grundsätzlich ohne rückwirkende Befristung. Einzige Ausnahme ist der Filmbereich, wo für Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, keine Auskunftspflicht besteht. Eine Auskunftspflicht besteht jedoch nur auf Anfrage des Urhebers.
Wie oft muss der Benutzer die Informationen bereitstellen?
Der Nutzer gibt Auskunft über den Umfang der Nutzung des Werkes und die daraus erzielten Erlöse und Vorteile. Der Umfang der geschäftlichen Nutzung sollte alle Nutzungstransaktionen und Nutzungsarten umfassen. Insbesondere sind Angaben zu Unterlizenzen, verkauften Exemplaren, Aufführung oder Wiederausstrahlung etc. Zu den „Einnahmen und daraus abgeleiteten Zinsen“ zählen insbesondere Lizenzgebühren, Verkaufserlöse, Werbeeinnahmen etc. Informationen werden auf der Grundlage von Informationen bereitgestellt, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit allgemein verfügbar sind.
Der Nutzer ist lediglich verpflichtet, auf Anfrage des Urhebers Auskunft über Namen und Anschrift von Unterlizenznehmern zu erteilen.
Welche Folgen hat die Nichteinhaltung der Informationspflicht?
Die Verfasserverbände können gemäß § 36d UrhG vom Nutzer eine einstweilige Verfügung verlangen, wenn dieser in mehreren gleichartigen oder gleichartigen Fällen die nach § 32d UrhG oder § 32e UrhG erforderlichen Angaben nicht macht. Berücksichtigen Sie bei der Analyse der Folgen einer Pflichtverletzung mögliche Imageschäden durch Streitigkeiten mit Urheberrechtsgesellschaften. Unabhängig davon steht es den Autoren auch frei, die Informationspflicht des Nutzers individuell durchzusetzen.
Kann vertraglich von den gesetzlichen Vorgaben zur Informationspflicht abgewichen werden?
Eine solche Vertragsabweichung ist grundsätzlich nicht möglich. Die Ausnahme gilt nur für Vereinbarungen auf Grundlage branchenspezifischer Bonusvereinbarungen (§ 36 UrhG) oder eines Tarifvertrags.
Welche konkreten Schritte sollten Unternehmen jetzt unternehmen?
Angesichts der bevorstehenden „Deadline“ am 7. Juni 2023 müssen Unternehmen unverzüglich die folgenden Maßnahmen ergreifen:
- Zunächst muss sich das Unternehmen direkt beim Urheber einen Überblick darüber verschaffen, inwieweit lizenzierte Werke verwendet werden.
- Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob etwaige Ausnahmen von der Auskunftspflicht einschlägig sind.
- Soweit eine Auskunftspflicht besteht, hat das Unternehmen Art und Umfang der Auskunftserteilung festzulegen. In diesem Zusammenhang sollte das Unternehmen auch die Möglichkeit prüfen, die Auskunftserteilung vom vorherigen Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung abhängig zu machen (vgl. Erwägungsgrund 76 Abs. 3 der DSM-Richtlinie).
- Angesichts der Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung kann es auch sinnvoll sein, ein automatisiertes Meldesystem einzurichten.
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