November 26, 2024

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Sorgfaltspflicht in der Lieferkette in der EU und in Deutschland: Navigieren in der sich verändernden Landschaft

Sorgfaltspflicht in der Lieferkette in der EU und in Deutschland: Navigieren in der sich verändernden Landschaft

Die EU-Wirtschaft ist über globale Lieferketten mit Millionen von Arbeitnehmern auf der ganzen Welt verbunden. Dies erlegt EU-Unternehmen die Verantwortung und die Möglichkeit auf, Arbeitnehmerrechte und Umweltstandards positiv zu beeinflussen. Anfang 2023 hat Deutschland mit dem neuen Gesetz zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette einen Schritt in Richtung verantwortungsvoller Lieferketten gemacht (LieferkettensorgfaltspflichtengesetzLKSG„), wie auf unserer Website angegeben Vorherigen Post. Derzeit befindet sich die Europäische Union im fortgeschrittenen Stadium der Verabschiedung der Richtlinie zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen („Corporate Sustainability Due Diligence“) („CSDDD„) mit dem Ziel, die Sorgfaltspflichten von Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte und Umweltbelange in der gesamten Europäischen Union zu harmonisieren.

Mit Stand Oktober 2023 gibt es drei verschiedene Vorschläge für CSDDD. Der aktuelle Entwurf des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2023 dient als Grundlage für die laufenden dreiseitigen Diskussionen mit dem Ziel, Differenzen zwischen den Vorschlägen auszugleichen. Angesichts des aktiven Gesetzgebungsprozesses ist es wichtig zu verstehen, dass der aktuelle Entwurf der CSDDD Änderungen unterliegen könnte. Es wird jedoch erwartet, dass die CSDDD noch vor Ende 2023 offiziell verabschiedet wird. Nach der Ratifizierung haben die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in ihre nationalen Gesetze umzusetzen. In Deutschland werden hierfür voraussichtlich Anpassungen und Erweiterungen des LkSG erforderlich sein.

Das CSDDD führt im Vergleich zum deutschen LkSG zusätzliche Anforderungen ein, die wir in diesem Blogbeitrag untersuchen werden. Zu den wichtigsten Nuancen des CSDDD-Projekts des Europäischen Parlaments gehören:

  • Erweitern Sie den Umfang der betroffenen Entitäten.
  • Erweitern Sie die abgedeckte Lieferkette.
  • Erhöhte Haftung verbunden mit strengeren Strafen.
  • Mehr Gewicht auf Klimaaspekte legen.
  • Persönliche Haftung des Managements und variable Vergütung.

Identifizieren Sie Änderungen zwischen CSDDD und LkSG

Skalenerweiterung unter CSDDD

Unter das CSDDD fallen deutlich mehr Unternehmen als unter das deutsche LkSG. Innerhalb der Europäischen Union gibt es etwa 13.000 Unternehmen und außerhalb der Europäischen Union sind etwa 4.000 weitere Unternehmen registriert. Die CSDDD umfasst sowohl Unternehmen mit Sitz in der EU als auch Unternehmen aus Drittstaaten, sofern bestimmte Mitarbeiter- und Mitarbeiterfluktuationsschwellen eingehalten werden.

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Für Unternehmen, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründet wurden, gilt die Richtlinie, wenn das Unternehmen in Gruppe 1 oder Gruppe 2 fällt:

Im Gegensatz dazu kennt das LkSG keine Umsatzgrenze und gilt für 3.000 Mitarbeiter, ab 2024 sinkt diese auf 1.000.

Sowohl LkSG als auch CSDDD richten sich an Unternehmen außerhalb der EU. Das LkSG gilt für Unternehmen außerhalb der EU, die über eine deutsche Tochtergesellschaft mit mindestens 3.000/1.000 Mitarbeitern verfügen. Im Gegensatz dazu zielt der CSDDD-Entwurf auf Unternehmen auch ohne EU-Präsenz ab, sofern diese die entsprechenden Umsatzschwellenwerte innerhalb der EU erfüllen:

Von der Lieferkette bis zur End-to-End-Wertschöpfungskette

Auch in seinem Prüfungsumfang geht das CSDDD über das LkSG hinaus. der Begriff Lieferanten Im Sinne des LkSG beschränkt es sich auf Sorgfaltspflichtmaßnahmen innerhalb des Geschäftsbereichs des Unternehmens und seiner Lieferanten. CSDDD erweitert diesen Umfang jedoch um Folgendes: Die gesamte Wertschöpfungskette. Dies bedeutet, dass sich die Sorgfaltspflichten sowohl auf die eigene Geschäftstätigkeit des Unternehmens als auch auf die seiner Tochtergesellschaften erstrecken und sich auf die vor- und nachgelagerten Abschnitte der Wertschöpfungsketten erstrecken.

  • Die primäre Wertschöpfungskette umfasst alle Aktivitäten eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, wie z. B. die Gewinnung von Rohstoffen und die Erbringung von Dienstleistungen.
  • Die nachgelagerte Wertschöpfungskette umfasst alle Aktivitäten der Geschäftspartner hinsichtlich Vertrieb, Transport, Lagerung und Entsorgung.

Neue Haftungsrisiken und härtere Strafen

Ein großer Unterschied besteht zwischen den beiden Rechtsvorschriften im Bereich der zivilrechtlichen Haftung. Während LkSG ausdrücklich Ausschließen Es handelt sich um eine zivilrechtliche Haftung Inbegriffen Im aktuellen CSDDD-Entwurf. Die Idee dahinter: eine effektivere Umsetzung der Sorgfaltspflichten zu gewährleisten. Der CSDDD-Entwurf ermöglicht es Betroffenen, Schadensersatzansprüche wegen Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden innerhalb der Wertschöpfungskette direkt gegen Unternehmen einzureichen. Bußgelder bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten gab es in Deutschland bereits nach dem LkSG. Mit CSDDD gehen diese Strafen jedoch noch weiter. Dazu können Bußgelder von bis zu 5 % des gesamten Jahresumsatzes der Gruppe, die öffentliche Offenlegung von Verstößen gegen die Namensgebung von Unternehmen („Namensnennung und Verleumdung“), Verkaufs- oder Exportverbote für Produkte und mehr gehören.

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Intensiver Klimazustand

Beide Gesetzestexte zielen auf den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt ab. Allerdings verfolgt die CSDDD einen umfassenderen Ansatz hinsichtlich der Sorgfaltspflicht im Klimaschutz. Das Projekt der Europäischen Kommission verlangt von Unternehmen, Pläne zu entwickeln, um ihre Geschäftsstrategien auf Nachhaltigkeit auszurichten und die globale Erwärmung auf nicht mehr als 1,5 Grad Celsius zu begrenzen (Pariser Klimaabkommen). Im Entwurf der Parlamente gehen die Verpflichtungen darüber hinaus und erfordern ein Geschäftsmodell und eine detaillierte Strategie, die mit dem EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050 und einer Reduzierung der Emissionen um 55 % bis 2030 im Einklang stehen. Insbesondere fehlen solche Anforderungen im LkSG.

Führungsrolle

Einer der zentralen Diskussionspunkte in den laufenden Dreiertreffen betrifft die Verantwortung der Unternehmensführung für Nachhaltigkeit. Während die Europäische Kommission eine strengere Rechenschaftspflicht fordert, einschließlich der direkten und persönlichen Verantwortung für die Umsetzung und Überwachung von Sorgfaltspflichtverfahren, schwächt der Entwurf des Europäischen Parlaments diese Verantwortlichkeiten.

Ein weiterer Diskussionspunkt dreht sich um die Managementvergütung: Der Aktionsplan eines Unternehmens zur Ausrichtung seiner Geschäftsstrategie und seines Geschäftsmodells auf das 1,5-Punkte-Ziel wird auch eine variable Vergütung für die Unternehmensleitung umfassen, um angemessene finanzielle Anreize zu schaffen.

Das endgültige Ergebnis ist zum jetzigen Zeitpunkt noch ungewiss, es wird jedoch erwartet, dass das Management eine gewisse Aufsichtsrolle bei der von der CSDDD auferlegten Sorgfaltspflicht übernehmen wird – möglicherweise im Sinne der Verpflichtung von LkSG, über die Ergebnisse von Risikoanalysen informiert zu bleiben. Während die Diskussionen voranschreiten, beobachten wir die Entwicklungen genau.

Praktisches Essen zum Mitnehmen

Während wir auf die europäische Reform warten, ist das deutsche LkSG seit Anfang 2023 in Kraft. Das LkSG ist eine wertvolle Übung zur Vorbereitung auf die neue CSDDDD. Unternehmen, die bereits die Bestimmungen des LkSG einhalten, sind auf einem guten Weg, die neuen Herausforderungen der CSDDD zu meistern.

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Für Unternehmen, die voraussichtlich in den Geltungsbereich der neuen CSDDD fallen, empfehlen wir die folgende Checkliste zur Beurteilung der Einhaltung der wichtigsten LkSG-Anforderungen und der Bereitschaft zur CSDDD:

  • Verfügt Ihr Unternehmen über ein Risikomanagementsystem, das regelmäßige Risikoanalysen innerhalb des Unternehmensbereichs und bei seinen Lieferanten ermöglicht? Mit dem neuen CSDDD wird die Risikoanalyse noch wichtiger und steht im Mittelpunkt der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette.
  • Hat Ihr Unternehmen einen Menschenrechtsbeauftragten oder eine gleichwertige Person ernannt, der das Risikomanagement überwacht? Sind diese Personen ausreichend geschult?
  • Verfügt Ihr Unternehmen über ein internes Beschwerdeverfahren zur Erkennung von Risiken und Verstößen im Bereich Menschenrechte und Umwelt?
  • Hat Ihr Unternehmen eine Grundsatzerklärung herausgegeben, in der es seine Strategie in Bezug auf Menschenrechte und Umweltfragen anspricht?

Zeit, etwas zu unternehmen

Während CSDDD und LkSG grundlegende Ähnlichkeiten aufweisen, führt Ersteres bemerkenswerte Änderungen und erhöhte Standards ein. Diese Änderungen reichen von der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf umfassende Sorgfaltspflichten, der Einführung einer zivilrechtlichen Haftung bis hin zu erhöhten Umweltpflichten. Für Unternehmen ist dieser Wandel ein Aufruf zum Handeln, der auf den bereits gewonnenen Erkenntnissen aus der LkSG-Compliance aufbaut.

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