Test- und Impfvorschriften stellen deutsche Arbeitgeber vor Fragen
Trotz dieser Ausnahmen gibt es noch immer keine allgemeine Rechtsgrundlage, auf der Arbeitgeber Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen zu Prüfungen verpflichten können. Die Rechtsprechung legt nahe, dass eine Pflicht zur Arbeitsplatzprüfung durch Arbeitgeber unter Umständen auch außerhalb Bayerns, Nordrhein-Westfalens und Bremens rechtmäßig sein kann, weil Arbeitgeber verpflichtet sind, Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren zu schützen.
Da die Rechtslage aber unklar ist, sollten Arbeitgeber Tests nur in Ausnahmefällen anordnen. Bei der Entscheidung sind unter anderem Faktoren zu berücksichtigen, ob es viele Verdachtsfälle im Unternehmen gibt oder ob Teile der Belegschaft Krankheitssymptome aufweisen. Hohe Vorfälle in der Umgebung sowie viele Kontakte im Unternehmen und mit Dritten können die Beauftragung eines Tests bestärken, insbesondere wenn es keine andere Möglichkeit zum Schutz der Mitarbeiter gibt. Wird der Test trotz Haftbefehl abgelehnt, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen und unter Umständen auch das Entgelt für den Testteilnehmer einbehalten.
Eine weitere wichtige Frage zu Tests am Arbeitsplatz ist, ob ein Arbeitgeber ein Recht darauf hat, zu erfahren, ob ein Mitarbeiter positiv auf Covid-19 getestet wurde. Schließlich sind Testergebnisse Gesundheitsdaten und besonders sensible Informationen unter Datenschutz-Grundverordnung.
Der Arbeitgeber hat jedoch eine Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern, was bedeutet, dass sie möglicherweise das Recht haben, über positive Untersuchungsergebnisse informiert zu werden, insbesondere wenn die Untersuchung vom Staat vorgeschrieben ist. Dies entbindet Arbeitgeber jedoch nicht von der Beachtung der datenschutzrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Datensparsamkeit und Zweckbindung. Bei der Erhebung von Gesundheitsdaten durch Arbeitgeber sind besondere Vorkehrungen zum Schutz der Daten zu treffen, um einen Missbrauch zu verhindern. Die Daten sind nach Zweckerreichung zu löschen.
Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer auch im Rahmen der angeforderten Informationen zum Testangebot über das konkrete Vorgehen bei einem positiven Test informieren.
Impfung von Arbeitnehmern
Am 7. Juni wurde in Deutschland die Impfpriorität angehoben. Seitdem beteiligen sich auch die Ärzte des Unternehmens an der Impfaktion. Derzeit ist die Hälfte der Bevölkerung vollständig geimpft.
Eine gesetzliche Impfpflicht gibt es in Deutschland nicht, auch nicht für private Berufsgruppen, wie in Frankreich und schon in Griechenland für Gesundheits- und Pflegekräfte. Eine Impfpflicht wird in Deutschland diskutiert, aber nicht für wahrscheinlich gehalten. Daher kann die vom Arbeitgeber ausgestellte Impfanordnung nur bei der Person berücksichtigt werden, wenn dies die richtige Balance zwischen den Rechten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers ist. Solange andere geeignete Präventivmaßnahmen zur Verfügung stehen, ist die Anordnung des Arbeitgebers voraussichtlich unwirksam.
Manche Arbeitgeber wollen finanzielle Anreize setzen, etwa einen Impfbonus. Dies ist möglich, aber bereits auf andere Weise werden Impfanreize angeboten, zum Beispiel durch den Wegfall der Testpflicht für vollständig geimpfte Reiserückkehrer in Nordrhein-Westfalen.
Westfalen. Vermutlich werden in den kommenden Monaten weitere Anreize geschaffen.
Arbeitnehmer sind jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob sie geimpft sind oder nicht: Nach Art. 9 DSGVO ist die Verarbeitung besonders schutzbedürftiger personenbezogener Daten – zu denen auch Gesundheitsdaten gehören – grundsätzlich nicht zulässig.