Wie ein Gerichtsurteil das Klimaschutzgesetz in Deutschland veränderte
Zunächst stellte das Gericht fest, dass das Grundgesetz auch „den Staat zu international ausgerichteten Aktivitäten zur Bekämpfung des Klimawandels auf globaler Ebene verpflichtet und insbesondere die Bundesregierung verpflichtet, den Klimaschutz im internationalen Rahmen zu fördern“.
Zweitens bekräftigt der Gerichtshof ausdrücklich, dass dies „grundsätzlich denkbar“ ist. [that] Auch die grundrechtlichen Schutzpflichten verpflichten den deutschen Staat ihnen gegenüber [individuals] Leben [abroad] Maßnahmen gegen die Schäden durch den globalen Klimawandel zu ergreifen.“
Obwohl die Entscheidung des Gerichts natürlich nicht direkt auf andere Jurisdiktionen übertragen werden kann, könnte sie als wichtiger Baustein in anderen klimabezogenen Klagen dienen. In Zukunft könnten Staatsanwälte auf der ganzen Welt auf die Entscheidung des Gerichts verweisen, ihren Argumenten mehr Gewicht zu verleihen.
Klimaschutzgesetz ab 2019
Das Klimaschutzgesetz Es soll sicherstellen, dass internationale, europäische und nationale Ziele zum Schutz vor den Auswirkungen des globalen Klimawandels, insbesondere der Klimaabkommen von Paris. In seiner ursprünglichen Fassung sah das Gesetz vor, dass Deutschland bis 2030 die Treibhausgasemissionen um 55 % gegenüber 1990 reduzieren und bis 2050 (Netto-)Treibhausgasemissionen anstreben muss. Das Gesetz legt jedoch nicht näher fest, wie Emissionsreduktionen sollen ab 2031 erreicht werden, legen aber nur fest, dass die Regierung im Jahr 2025 Reduktionsniveaus per Exekutivverordnung vorschreibt.
Entscheidung des Verfassungsgerichts
Vier einzelne Verfassungsbeschwerden zum Klimaschutzgesetz wurden von Einzelpersonen aus dem In- und Ausland sowie von Klimaschutzorganisationen, darunter Friday For Future, eingereicht. Das Gericht nahm alle Beschwerden von Einzelpersonen an. Im Hinblick auf im Ausland lebende Personen ist dies an sich schon eine brillante Entscheidung, obwohl das Gericht schließlich feststellte, dass das Klimaschutzgesetz ihre Rechte nicht verletzt.
Eine vom Gericht für verfassungswidrig befundene Regelung im Klimaschutzgesetz legt neben den bis dahin zulässigen jährlichen Emissionen das bis 2030 zu erreichende Treibhausgas-Reduktionsziel fest. In seiner Entscheidung stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmungen „insofern verfassungswidrig sind, als ihnen Bestimmungen fehlen, die den Anforderungen der Grundrechte in Bezug auf die Modernisierung der [greenhouse gas emission] Reduktionsziele ab 2031 bis zum Erreichen der Klimaneutralität gemäß Artikel 20a [of the German Constitution]“.
Artikel 20a von Deutsche Verfassung Es ist die sogenannte „Staatszielregelung“, kein Grundrechtserfordernis per se. Und darin heißt es: „Der Staat hat in Anerkennung seiner Verantwortung gegenüber künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch Gesetzgebung sowie nach Recht und Recht durch exekutive und gerichtliche Verfahren zu schützen.“ Der Staat. Sie gewährt dem Einzelnen jedoch keine spezifischen Rechte, die einem Gerichtsverfahren zugrunde liegen könnten. Obwohl in der Vergangenheit häufig über Vorschläge diskutiert wurde, ein persönliches verfassungsmäßiges Umweltrecht in das Grundgesetz aufzunehmen, hat der Gesetzgeber die Lösung als „staatliche Zieltafel“ gewählt. Art. 20a des Grundgesetzes liegt somit noch außerhalb des Grundrechtsteils des Grundgesetzes und kann daher nicht als Persönlichkeitsrechtsverletzung angefochten werden.
Diesbezüglich musste der Gerichtshof mittelbar feststellen, dass Volksrechtsverletzungen vorgelegen haben, da er sich damals vor allem auf die Verletzung des Grundrechts auf Freiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG stützte . Mit diesem Freiheitsrecht und, wie das Gericht feststellt, „im Abwägungsprozess die Verpflichtung zum Klimaschutz“ sind die im Rahmen der Regelung der Staatsziele in Art. 20a GG vorgesehenen Maßnahmen abzuwägen [under Article 20a of the German Constitution] zunehmendes Gewicht, wenn sich der Klimawandel verschärft.“
Auf der Grundlage der nach dem Klimaschutzgesetz für den Zeitraum bis 2030 zulässigen Treibhausgasemissionen und einer detaillierten Analyse des gesamten verbleibenden Staatshaushalts für Kohlendioxid kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass „Klimaneutralität“ […] Sie soll bald nach 2030 erreicht werden.“
Mit dem Zusatz, dass dies „unwahrscheinlich“ sei, führt das Gericht aus dieser Schlussfolgerung dann im Wesentlichen aus, dass die ab 2031 geforderten strengen THG-Minderungsbelastungen zu unverhältnismäßig großen Freiheitsverlusten für künftige Generationen führen werden. Erlaube „eine Generation“ […] große Teile des Kohlendioxid-Budgets zu verbrauchen und dabei einen relativ geringen Anteil an den Reduktionsanstrengungen zu tragen, wenn dabei nachfolgende Generationen mit einer erheblichen Reduktionslast und einem hohen Freiheitsverlust in ihrem Leben belassen werden“, jedoch entgegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – ein etablierter Grundstandard von Fairness und Gerechtigkeit Sie muss vom Gesetzgeber respektiert werden. Das Gericht entschied, dass es notwendig sei, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten, damit sie für die Nachwelt ausreichend bleiben, ohne dass „nachfolgende Generationen“ erhalten sie nur auf Kosten ihrer radikalen Abstinenz.“
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