Zuständigkeitsklärung: Internationale Online-Reisebüros können in Deutschland wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verklagt werden Rechtsgeist
Am 24. November erließ der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine lang erwartete Entscheidung in der Rechtssache „Wikingerhof“ (Ref. C-59/19), in der sich die deutsche Hotellerie in einem Verspätungszustand befand. Obwohl der Name darauf hindeuten könnte, dass er etwas mit den Wikingern zu tun hat, ging es tatsächlich um die Marktmacht ausländischer Reservierungsportale. Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass Hoteliers künftig ihre Rechtsansprüche gegen diese Tore in ihren Herkunftsländern geltend machen können.
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Was war der Fall?
Wie viele andere Hotels hat der Wikingerhof im hohen Norden Deutschlands einen Vertrag mit der niederländischen Firma Booking.com BV geschlossen, um als Vermittler für Zimmerreservierungen zu fungieren. Der Vertrag kam wie immer von Booking.com, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Bestandteil des Vertrags waren. Laut den AGB von Booking.com sind die Amsterdamer Gerichte ausschließlich für die Entscheidung von Streitigkeiten zuständig, die sich aus der Vereinbarung ergeben. Es gilt auch niederländisches Recht.
Dann kam es zu einem Streit zwischen den Vertragsparteien: Das Hotel beschuldigte Booking.com, seine beherrschende Stellung ausgenutzt und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen zu haben. Insbesondere stieß es auf ein Problem mit der Praxis des Reservierungsportals, vom Hotel festgelegte Preise ohne Zustimmung von Wikingerhof als ermäßigt zu bewerben, Kundenkontaktdaten zurückzuhalten und eine höhere Provision für die Verbesserung des Suchanfragenrankings zu verlangen. Aufgrund der Marktmacht von Booking.com hatten Hotels keine andere Wahl, als diesen Anforderungen zuzustimmen.
Booking.com war davon nicht beunruhigt. Aus diesem Grund beantragte das Hotel mit Unterstützung des Deutschen Hotelverbandes (IHA) eine gerichtliche Anordnung vor einem Landgericht, dem Landgericht Kiel. Booking.com erhob Einwände und argumentierte, dass das Landgericht nicht zuständig sei und der Fall in Amsterdam eingereicht werden müsse, da dies ein Vertragsstreit sei.
Das Landgericht Kiel und das Schleswig High Court stimmten dieser Argumentation zu; Nach Angaben der Gerichte kann der Vertrag das Verhalten von Booking.com abdecken. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verfahren jedoch eingestellt und zur Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof verwiesen.
Was hat der Europäische Gerichtshof entschieden?
Der Europäische Gerichtshof musste feststellen, ob das Verfahren in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Folter, Straftat oder Quasi-Vergehen im Sinne von Punkt 2 der Kunst in die ursprüngliche Zuständigkeit des Gerichts fällt. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012.
Grundsätzlich muss eine Person in dem Land verklagt werden, in dem sie lebt. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung sieht jedoch eine EU-weite Ausnahme von dieser Regel vor: Wenn sich die Maßnahmen auf Folter beziehen, kann auch ein Fall an den Ort gebracht werden, an dem das schädliche Ereignis eingetreten ist. Der Europäische Gerichtshof musste daher entscheiden, ob der Fall nur vertragliche Ansprüche zwischen den Parteien betraf oder ob der Schaden ebenfalls berücksichtigt werden konnte.
Schäden sind durch einen Verstoß gegen gesetzliche Verpflichtungen gekennzeichnet. Die Haftung des Beklagten ergibt sich somit unmittelbar aus dem Gesetz, unabhängig davon, ob zwischen den Parteien ein Vertrag besteht oder nicht. In diesem Fall besteht keine Notwendigkeit, den Inhalt eines bestehenden Vertragsverhältnisses zu prüfen. Das klassische Beispiel sind Sachschäden oder Körperverletzungen bei einem Verkehrsunfall.
Vertragsansprüche zeichnen sich dagegen dadurch aus, dass sich eine der Parteien verpflichtet, gegenüber der anderen auf bestimmte Weise zu handeln. Wenn die Parteien bestreiten, ob ein bestimmtes Verhalten legal ist oder nicht, hat das Gericht die Aufgabe, den zugrunde liegenden Vertrag auszulegen.
In diesem Fall beschuldigte das Hotel Booking.com, seine beherrschende Stellung missbraucht zu haben. Dies kann einen Verstoß gegen das deutsche und europäische Wettbewerbsrecht darstellen. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht führen nach den einschlägigen Gesetzen zu direkten Verboten und Haftungsauswirkungen. Die Parteien dürfen diese Folgen nicht vertraglich ausschließen oder außer Kraft setzen. Diese Rechtsansprüche beruhen also auf Schaden.
Dies bedeutet, dass deutsche Gerichte zuständig sind und auch deutsches Recht anwenden können.
Was ist danach passiert?
Der Europäische Gerichtshof hat den Streit nicht entschieden, sondern an die deutsche BGH zurückverwiesen. Dies würde wiederum die Angelegenheit an Schleswig-Holstein zurückbringen: Da die Frage der Zuständigkeit nun geklärt ist, muss sich das Oberste Landgericht in Schleswig nun mit der Frage befassen, ob die beanstandeten Handlungen gegen das Gesetz verstoßen oder nicht. Es ist sogar möglich, dass der Fall überhaupt an das Landgericht Kiel zurückgeschickt wird, wenn noch keine Beweise vorliegen.
Was bedeutet das für deutsche Hotels?
Hoteliers sollten mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zufrieden sein. Dies erleichtert deutschen Unternehmen die wirksame Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber internationalen Reservierungsplattformen: Wenn ein Hotel in der Vergangenheit gegen die Geschäftspraktiken einer solchen Plattform verstößt und diese beispielsweise für irreführend hält, würde die Plattform nur die Aufmerksamkeit des Hotels auf sich ziehen Wahl der Gesetzesklausel in ihrem Vertrag. Dies bedeutet normalerweise die Einreichung einer Klage im Ausland mit einem unbekannten Rechtssystem und manchmal exorbitanten Rechtskosten. Viele Hoteliers können sich das mit einer solchen Klage verbundene Risiko nicht leisten oder wünschen. Und der Europäische Gerichtshof hat jetzt klargestellt, dass in solchen Fällen auch in Deutschland Maßnahmen ergriffen werden können. Hoffentlich motiviert diese Bedrohung allein die großen Akteure, in Zukunft in diesem Land gesetzestreu zu sein.
Bestimmungen der gewählten Gerichtsbarkeit für internationale Auslandsreiseverträge
Auslauf |
Ein zuständiges Gericht |
Anwendbares Recht |
Booking.com BV |
Amsterdam |
Niederlande |
Expedia Inc. |
England |
England |
Tripadvisor |
Massachusetts, Vereinigte Staaten |
Massachusetts, Vereinigte Staaten |
Agoda Pte. GmbH. |
Singapur |
Singapur |
Zuhause weg |
Dublin |
Irland |
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